Was dürfen die Pflegeheime nicht mehr? – Wenn Kunden vermeintlich keine Alternative haben, ist es einfach, die Preise in feiner Regelmäßigkeit zu erhöhen. Münchener Immobilienbesitzer können ein Lied davon singen. Wobei die neuen Regeln zur Maklerbeauftragung und die Mietpreisbremse mehr und mehr einen Strich durch die Rechnung machen.
Was dürfen die Pflegeheime nicht mehr?
Über die letzten Jahrzehnte haben sich Mieter immer besser zur Wehr gesetzt, ohne protestierend durch die Straßen laufen zu müssen. Wer im Pflegeheim lebt, dem scheint das bisher nicht so gut gelungen zu sein.
Bewohner protestieren eher weniger auf dem Marienplatz und sind auch sonst nicht wirklich flächendeckend vernetzt. Eine wirksame Interessenvertretung haben sie auch nicht. Angehörige können sich bei ihren Besuchen im Heim nur sporadisch und bilateral austauschen.
So haben Heimbetreiber einer Klausel in ihre Pflegeverträge integriert, wonach sie einseitig die Preise anheben dürfen, „wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ändert“. Damit sind zum Beispiel steigende Betriebskosten gemeint.
Obgleich diese Klausel seit 2009 umstritten war, hatten die Betreiber ein leichtes Spiel. Wer geht schon dagegen vor – gerade wenn die Klausel nicht wirklich untersagt ist?
Pflegende Angehörige wollen sich weder mit dem Heim anlegen und eine Benachteiligung ihres Seniors riskieren noch Zeit vor Gericht für ein paar Prozentpunkte statt mit dem Zupflegenden selbst verbringen.
Der Bundesgerichtshof hat einen Ausweg aus dieser Zwickmühle vorgezeichnet:
Die Bewohner müssen der Anhebung ausdrücklich zustimmen – was sie auch tun können, indem sie die erhöhten Preise einfach zahlen.
Weigern sie sich allerdings, müssen Heimbetreiber die Zustimmung künftig einklagen.
(Quelle: impulse 07+08 2016)
Der Ball liegt damit nicht länger im Tor der Senior:innen und ihre Angehörigen. Auch bringt dieses Urteil ein Stück weit mehr Transparenz in diesen intransparenten Markt. Jetzt müssen sich Heimbetreiber erklären können.
Die Betreiber von Pflegeheimen dürfen die Preise gegenüber Bewohnern nicht mehr einseitig erhöhen! (BGH, Az.: III ZR 279/15)