Über Pflegefehler wird nicht gerne gesprochen, weder von Seiten der Pflegenden noch der Familie.
Das gilt im Übrigen für alle an der Pflege Beteiligten. Von Fehler spricht man, wenn es zu einer Schädigung des Pflegebedürftigen kommt. Die bekannteste Schädigung in der Pflege und das Schreckgespenst aller Pflegebedürftigen schlechthin ist wohl das Debikutalgeschwür . Dies wird auch Druck- und/oder Liegegeschwür genannt. Hierbei kommt es zu einer Schädigung der Haut, unbehandelt und fortgesetzt kann es zu extremen Schädigungen des Pflegebedürftigen führen.
Grad 1, die sogenannte Gefäßkompression wird in der Pflege beschrieben als Zustand, bei der auf Fingerdruck eine Hautrötung bei sonst intakter Haut nicht weggedrückt werden kann.
Grad 2, als Durchblutungsstörung beschrieben, hier kommt es zum ersten Mal zu einem Teilverlust der Haut, eventuell zu einer Blase, Hautabschürfung oder auch zu einem flachen Geschwür.
Grad 3, Stofftransportstörung (Anoxie), eine Tiefenschädigung von Haut und Gewebe, einhergehend mit dem Verlust aller Hautschichten bis hinunter auf das Bindegewebe.
Grad 4, Zellfunktionsstörung, nekrotisches Gewebe bis auf den Knochen, einhergehend mit dem totalen Verlust der Hautschichten und der Zerstörung von Muskeln, Knochen, Sehnen.
Quelle: www.pflege-wiki.de.
Entgegenwirken kann man den Druck- bzw. den Liegegeschwüren mit Lagerungssystemen, wie beispielsweise der entsprechenden Matratze.
Bei Fehlern in der Pflege handelt es sich um das sogenannte Organisationsverschulden. Es geht dabei um Mängel, die durch die Dienstleistung selbst entstehen (Leistungsmangel). Dazu gehört zum Beispiel zu wenig Personal, nicht gut ausgebildetes Personal, überlastetes Personal und eine nicht fachgerechte Pflegedokumentation. Die Prüfung, ob es tatsächlich Pflegefehler sind und dadurch ein Haftungsschaden mit den Folgen des Schadensersatzes oder Schmerzensgeld, die geltend gemachten werden könnten, ist nicht einfach. Immerhin muss nach deutschem Recht der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden vom Betroffenen nachgewiesen werden. Extrem schwierig wird die Sachlage, wenn die Pflege nicht anständig dokumentiert wurde.
Beispielhaft sind folgende gravierende Pflegefehler zu nennen:
- Sturzprophylaxe: entgegen der Anordnung des Arztes waren die Hüftprotektoren nicht angelegt, Stolperfallen nicht ausgeräumt und das Niedrigflurbett nicht vorhanden
- Medikamente: falsche bzw. unregelmäßige Abgabe von Medikamenten, bzw. unkontrollierte Einnahme
- Hygiene: Einweghandschuhe nicht genutzt, Handdesinfektion nicht durchgeführt
In allen Fällen des Nachweises hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Kostenerstattung der Auslagen.