Keine vier Wochen bevor die neue QPR für die ambulante Pflege in Kraft tritt, legt das BMG einen Gesetzentwurf vor, der die Digitalisierung genau dieser Versorgungsform finanziert. Wer beide Dokumente nebeneinanderlegt, erkennt ein Muster: Der Gesetzgeber verlangt ab Juli 2026 nachvollziehbare Qualität in der ambulanten Pflege – und stellt mit dem PNOG die Mittel bereit, sie digital zu erbringen. Dieser Beitrag ordnet ein, was § 11 Abs. 3 des Referentenentwurfs konkret regelt, was sich gegenüber dem bisherigen § 8 Abs. 8 SGB XI ändert und wie ambulante Dienste KI-gestützte Mobilitätsanalyse einsetzen können, um die neuen QPR-Qualitätsaspekte zu erfüllen.
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.06.2026 zur Neuordnung der Pflegeversicherung (SGB XI). Der Entwurf strukturiert unter anderem die bisherigen Fördertatbestände des § 8 SGB XI neu: Innovations- und Digitalisierungsförderung wandert in einen eigenen § 11, die Förderung guter Versorgung in § 12.
Wichtig für die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen aus, einzelne Regelungen können sich im Verfahren ändern. Die Richtung ist dennoch eindeutig – und sie ist für die ambulante Pflege relevanter als jede Pflegereform der letzten Jahre.
§ 11 Abs. 3 SGB XI-neu stellt jeder ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtung einen einmaligen Zuschuss für digitale Anwendungen bereit: bis zu 40 Prozent der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro, im Förderzeitraum 2019 bis 2030. Gefördert werden digitale Anwendungen, „insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen".
Förderfähig sind laut Entwurf:
Die Gesetzesbegründung lässt an der Absicht keinen Zweifel: Die KI-Einfügung „hebt die Bedeutung und das künftige Potential des Einsatzes von künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege […] hervor". Der GKV-Spitzenverband soll die Förderrichtlinien bis zum 31.03.2027 beschließen.
Drei Verschiebungen machen aus einer bekannten Regelung eine ambulante:
Meine Lesart: Der Gesetzgeber korrigiert eine Schieflage. Die Digitalisierungsdebatte der Pflege wurde jahrelang stationär geführt, während über 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden. Das PNOG verschiebt den Schwerpunkt dorthin, wo Versorgung tatsächlich stattfindet.
Am 01.07.2026 tritt die neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) für die ambulante Pflege in Kraft (Teil 1a, Medizinischer Dienst Bund, genehmigt vom BMG am 07.08.2025, Rechtsgrundlage §§ 114 ff. SGB XI). Sie verändert, was der Medizinische Dienst bei ambulanten Diensten prüft – weg von der reinen Dokumentationskontrolle, hin zur Ergebnisqualität beim einzelnen Versorgten.
Zwei Qualitätsaspekte sind dabei zentral:
Ambulante Dienste müssen ab Juli 2026 also belegen können, dass sie Sturzrisiken individuell erfassen, bewerten und mit Maßnahmen hinterlegen. Genau diese Erhebung von Qualitätsdaten und das interne Qualitätsmanagement nennt § 11 Abs. 3 als förderfähigen Zweck. Anforderung und Finanzierung erscheinen im Abstand von vier Wochen – wer beides zusammen liest, hat seinen Fahrplan.
Die ehrliche Antwort auf die QPR-Anforderungen lautet für viele ambulante Dienste: mit den heutigen Mitteln kaum. Eine standardisierte Mobilitäts- und Sturzrisikoerfassung nach Expertenstandard kostet Fachkraftzeit, die in der Tourenplanung nicht vorgesehen ist – und sie muss bei Menschen stattfinden, die zu Hause leben, nicht in einer Einrichtung mit Assessment-Raum.
Hier setzt KI-gestützte Mobilitätsanalyse an. Die LINDERA Mobilitätsanalyse erfasst per Smartphone-Kamera den Gang eines Menschen – in der Häuslichkeit, ohne Sensorik am Körper, durchführbar im regulären Einsatz. Die KI berechnet daraus Gangparameter und ein individuelles Sturzrisiko und führt strukturiert durch die Risikofaktoren der Expertenstandards. Für die QPR heißt das konkret:
Und die Finanzierung: Anschaffung und Schulung einer solchen KI-Anwendung fallen unter die in § 11 Abs. 3 genannten Zwecke – digitale Ausrüstung, internes Qualitätsmanagement, Erhebung von Qualitätsdaten, KI-Schulung. Ein ambulanter Dienst, der jetzt investiert, kann bis zu 40 Prozent der Kosten (max. 12.000 Euro) bezuschussen lassen.
Eine Einschränkung gehört dazu: KI ersetzt keine pflegefachliche Einschätzung. Sie macht sie schneller, vergleichbarer und belegbar. Die Verantwortung bleibt bei der Pflegefachperson – das ist auch die Logik der QPR.
Der PNOG-Referentenentwurf und die neue QPR ambulante Pflege sind zwei Hälften derselben Bewegung: Die QPR definiert ab 01.07.2026, welche Qualität ambulante Dienste nachweisen müssen. § 11 des PNOG finanziert die digitalen Werkzeuge, mit denen dieser Nachweis im Versorgungsalltag gelingt – bis hin zur ausdrücklichen Förderung von KI-Kompetenz. Ambulante Dienste, die beides zusammendenken, verwandeln eine Prüfanforderung in einen Vorsprung.
Wie LINDERA ambulante Dienste bei der QPR-Umsetzung unterstützt, zeigen wir in 30 Minuten am konkreten Fall: [Demo-Termin vereinbaren →]
Der PNOG-Referentenentwurf und die neue QPR ambulante Pflege sind zwei Hälften derselben Bewegung: Die QPR definiert ab 01.07.2026, welche Qualität ambulante Dienste nachweisen müssen. § 11 des PNOG finanziert die digitalen Werkzeuge, mit denen dieser Nachweis im Versorgungsalltag gelingt – bis hin zur ausdrücklichen Förderung von KI-Kompetenz. Ambulante Dienste, die beides zusammendenken, verwandeln eine Prüfanforderung in einen Vorsprung.
Wie LINDERA ambulante Dienste bei der QPR-Umsetzung unterstützt, zeigen wir in 30 Minuten am konkreten Fall: