PNOG-Referentenentwurf: § 11 Abs. 3 fördert digitale Anwendungen in der ambulanten Pflege – und macht die neuen QPR umsetzbar
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 04.06.2026 den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt.
- Der neue § 11 SGB XI „Förderung von Innovation und Digitalisierung" richtet die Digitalförderung gezielt auf ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen aus.
- § 11 Abs. 3 führt den bekannten Digitalzuschuss fort: bis zu 40 Prozent der Kosten, maximal 12.000 Euro pro Einrichtung, Laufzeit bis 2030 – und nennt erstmals ausdrücklich Schulungen zum sachgerechten Umgang mit künstlicher Intelligenz als förderfähig.
- Zusätzlich sieht § 11 Abs. 4 ein Förderprogramm über 1,6 Milliarden Euro (2027–2031) vor – exklusiv für ambulante und teilstationäre Einrichtungen.
- Das Timing ist kein Zufall: Am 01.07.2026 tritt die neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) für die ambulante Pflege in Kraft. Die Förderung finanziert genau die Werkzeuge, mit denen ambulante Dienste die neuen Anforderungen erfüllen können.
Keine vier Wochen bevor die neue QPR für die ambulante Pflege in Kraft tritt, legt das BMG einen Gesetzentwurf vor, der die Digitalisierung genau dieser Versorgungsform finanziert. Wer beide Dokumente nebeneinanderlegt, erkennt ein Muster: Der Gesetzgeber verlangt ab Juli 2026 nachvollziehbare Qualität in der ambulanten Pflege – und stellt mit dem PNOG die Mittel bereit, sie digital zu erbringen. Dieser Beitrag ordnet ein, was § 11 Abs. 3 des Referentenentwurfs konkret regelt, was sich gegenüber dem bisherigen § 8 Abs. 8 SGB XI ändert und wie ambulante Dienste KI-gestützte Mobilitätsanalyse einsetzen können, um die neuen QPR-Qualitätsaspekte zu erfüllen.
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.06.2026 zur Neuordnung der Pflegeversicherung (SGB XI). Der Entwurf strukturiert unter anderem die bisherigen Fördertatbestände des § 8 SGB XI neu: Innovations- und Digitalisierungsförderung wandert in einen eigenen § 11, die Förderung guter Versorgung in § 12.
Wichtig für die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen aus, einzelne Regelungen können sich im Verfahren ändern. Die Richtung ist dennoch eindeutig – und sie ist für die ambulante Pflege relevanter als jede Pflegereform der letzten Jahre.
Was regelt § 11 Abs. 3 im PNOG-Referentenentwurf?
§ 11 Abs. 3 SGB XI-neu stellt jeder ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtung einen einmaligen Zuschuss für digitale Anwendungen bereit: bis zu 40 Prozent der verausgabten Mittel, höchstens 12.000 Euro, im Förderzeitraum 2019 bis 2030. Gefördert werden digitale Anwendungen, „insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen".
Förderfähig sind laut Entwurf:
- Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung samt zugehörigen Schulungen – beispielsweise für das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, IT- und Cybersicherheit sowie verbesserte Arbeitsabläufe,
- Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegekräften und Pflegebedürftigen,
- neu und ausdrücklich: Schulungen „zum sachgerechten Umgang mit künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege".
Die Gesetzesbegründung lässt an der Absicht keinen Zweifel: Die KI-Einfügung „hebt die Bedeutung und das künftige Potential des Einsatzes von künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege […] hervor". Der GKV-Spitzenverband soll die Förderrichtlinien bis zum 31.03.2027 beschließen.
Was ändert sich gegenüber dem bisherigen § 8 Abs. 8 SGB XI?
Drei Verschiebungen machen aus einer bekannten Regelung eine ambulante:
- Der Adressat wechselt. Bisher galt der Zuschuss für „ambulante und stationäre" Einrichtungen. Künftig nennt § 11 Abs. 3 nur noch ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Vollstationäre Häuser werden stattdessen über Transformationsstellen nach § 113e-neu gefördert. Die Digitalförderung nach § 11 gehört damit der ambulanten Pflege.
- KI wird förderfähig benannt. Erstmals steht künstliche Intelligenz wörtlich in einem Fördertatbestand des SGB XI. Wer Mitarbeitende im Umgang mit KI-Anwendungen schult, kann das bezuschussen lassen.
- Die Summe dahinter wächst. § 11 Abs. 4 und 5 ergänzen ein Förderprogramm über 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität – wiederum ausschließlich für ambulante und teilstationäre Einrichtungen, mit Mittelvergabe ab dem 01.07.2027. Förderfähig sind unter anderem digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme zur Entlastung des Personals und die Qualifizierung im Umgang mit digitalen Technologien.
Meine Lesart: Der Gesetzgeber korrigiert eine Schieflage. Die Digitalisierungsdebatte der Pflege wurde jahrelang stationär geführt, während über 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden. Das PNOG verschiebt den Schwerpunkt dorthin, wo Versorgung tatsächlich stattfindet.
Warum trifft die Förderung auf die neue QPR ambulante Pflege?
Am 01.07.2026 tritt die neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) für die ambulante Pflege in Kraft (Teil 1a, Medizinischer Dienst Bund, genehmigt vom BMG am 07.08.2025, Rechtsgrundlage §§ 114 ff. SGB XI). Sie verändert, was der Medizinische Dienst bei ambulanten Diensten prüft – weg von der reinen Dokumentationskontrolle, hin zur Ergebnisqualität beim einzelnen Versorgten.
Zwei Qualitätsaspekte sind dabei zentral:
- Qualitätsaspekt 2.1 „Unterstützung im Bereich der Mobilität" verweist explizit auf die Expertenstandards „Sturzprophylaxe in der Pflege" und „Erhaltung und Förderung der Mobilität". Leitfrage 4 fordert, Mobilitätsbeeinträchtigungen bei der Risikobewertung – etwa für Sturzgefahr und Dekubitus – systematisch zu berücksichtigen.
- Qualitätsaspekt 1.2 bewertet Defizite bis zur höchsten Stufe D, ausdrücklich einschließlich des „vermeidbaren Sturzereignisses".
Ambulante Dienste müssen ab Juli 2026 also belegen können, dass sie Sturzrisiken individuell erfassen, bewerten und mit Maßnahmen hinterlegen. Genau diese Erhebung von Qualitätsdaten und das interne Qualitätsmanagement nennt § 11 Abs. 3 als förderfähigen Zweck. Anforderung und Finanzierung erscheinen im Abstand von vier Wochen – wer beides zusammen liest, hat seinen Fahrplan.
Wie lässt sich die QPR ambulant mit KI umsetzen?
Die ehrliche Antwort auf die QPR-Anforderungen lautet für viele ambulante Dienste: mit den heutigen Mitteln kaum. Eine standardisierte Mobilitäts- und Sturzrisikoerfassung nach Expertenstandard kostet Fachkraftzeit, die in der Tourenplanung nicht vorgesehen ist – und sie muss bei Menschen stattfinden, die zu Hause leben, nicht in einer Einrichtung mit Assessment-Raum.
Hier setzt KI-gestützte Mobilitätsanalyse an. Die LINDERA Mobilitätsanalyse erfasst per Smartphone-Kamera den Gang eines Menschen – in der Häuslichkeit, ohne Sensorik am Körper, durchführbar im regulären Einsatz. Die KI berechnet daraus Gangparameter und ein individuelles Sturzrisiko und führt strukturiert durch die Risikofaktoren der Expertenstandards. Für die QPR heißt das konkret:
- QA 2.1 / Leitfrage 4: Mobilitätsbeeinträchtigungen werden objektiv gemessen statt geschätzt – die Risikobewertung für Sturz und Dekubitus stützt sich auf dokumentierte Gangdaten.
- QA 1.2: Wer Sturzrisiken systematisch erfasst und Maßnahmen ableitet, kann im Prüffall belegen, dass ein Sturzereignis nicht auf ein Versorgungsdefizit zurückgeht.
- Dokumentation: Ergebnisse und Maßnahmenvorschläge fließen strukturiert in die Pflegedokumentation ein – prüffest, ohne zusätzlichen Schreibaufwand am Abend.
Und die Finanzierung: Anschaffung und Schulung einer solchen KI-Anwendung fallen unter die in § 11 Abs. 3 genannten Zwecke – digitale Ausrüstung, internes Qualitätsmanagement, Erhebung von Qualitätsdaten, KI-Schulung. Ein ambulanter Dienst, der jetzt investiert, kann bis zu 40 Prozent der Kosten (max. 12.000 Euro) bezuschussen lassen.
Eine Einschränkung gehört dazu: KI ersetzt keine pflegefachliche Einschätzung. Sie macht sie schneller, vergleichbarer und belegbar. Die Verantwortung bleibt bei der Pflegefachperson – das ist auch die Logik der QPR.
Was sollten ambulante Pflegedienste jetzt tun?
- QPR-Lücke prüfen: Wie erfassen Sie heute Mobilität und Sturzrisiko? Hält das einer Prüfung nach QA 2.1 und QA 1.2 ab dem 01.07.2026 stand?
- Digitalzuschuss nutzen: Der Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI (künftig § 11 Abs. 3) gilt bereits heute. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, kann Anschaffung und Schulung digitaler Anwendungen jetzt fördern lassen.
- PNOG-Verfahren beobachten: Die 1,6-Milliarden-Förderung ab 01.07.2027 wird Antragsverfahren über die Pflegekassen haben. Wer seine Digitalstrategie 2026 definiert, steht 2027 vorn in der Schlange.
Der PNOG-Referentenentwurf und die neue QPR ambulante Pflege sind zwei Hälften derselben Bewegung: Die QPR definiert ab 01.07.2026, welche Qualität ambulante Dienste nachweisen müssen. § 11 des PNOG finanziert die digitalen Werkzeuge, mit denen dieser Nachweis im Versorgungsalltag gelingt – bis hin zur ausdrücklichen Förderung von KI-Kompetenz. Ambulante Dienste, die beides zusammendenken, verwandeln eine Prüfanforderung in einen Vorsprung.
Wie LINDERA ambulante Dienste bei der QPR-Umsetzung unterstützt, zeigen wir in 30 Minuten am konkreten Fall: [Demo-Termin vereinbaren →]
Quellen
- BMG: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bearbeitungsstand 04.06.2026, § 11 Abs. 1–8 und Begründung zu § 11
- Synopse zum PNOG (Gegenüberstellung § 8 Abs. 8 SGB XI geltendes Recht / § 11 SGB XI-neu), Stand 04.06.2026
- Medizinischer Dienst Bund: Qualitätsprüfungs-Richtlinie ambulante Pflege (Teil 1a), 19.05.2025, BMG-Genehmigung 07.08.2025, Inkrafttreten 01.07.2026
- §§ 114 ff. SGB XI; Expertenstandards „Sturzprophylaxe in der Pflege" und „Erhaltung und Förderung der Mobilität" (DNQP)
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2023 – 86 % der 5,7 Mio. Pflegebedürftigen wurden im Dezember 2023 zu Hause versorgt
FAQ: PNOG, § 11 Abs. 3 und die neue QPR ambulant
Was ist § 11 Abs. 3 im PNOG-Referentenentwurf?
§ 11 Abs. 3 SGB XI-neu regelt einen einmaligen Zuschuss für digitale Anwendungen in ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen: bis zu 40 Prozent der Kosten, maximal 12.000 Euro pro Einrichtung, Laufzeit 2019–2030. Erstmals sind Schulungen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz ausdrücklich förderfähig.
Gilt die Förderung schon?
Der Zuschuss existiert bereits als § 8 Abs. 8 SGB XI und kann heute beantragt werden. Das PNOG führt ihn als § 11 Abs. 3 fort und erweitert ihn um den KI-Bezug. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch; der Referentenentwurf datiert vom 04.06.2026.
Wann tritt die neue QPR für die ambulante Pflege in Kraft?
Am 01.07.2026. Die QPR ambulante Pflege (Teil 1a) wurde am 19.05.2025 vom Medizinischen Dienst Bund vorgelegt und am 07.08.2025 vom BMG genehmigt.
Was prüft der Medizinische Dienst künftig beim Thema Mobilität?
Qualitätsaspekt 2.1 prüft die Unterstützung im Bereich der Mobilität entlang der Expertenstandards Sturzprophylaxe sowie Erhaltung und Förderung der Mobilität. Leitfrage 4 verlangt, Mobilitätsbeeinträchtigungen in die Risikobewertung einzubeziehen. Qualitätsaspekt 1.2 wertet ein vermeidbares Sturzereignis als Defizit der höchsten Stufe D.
Ist eine KI-gestützte Sturzrisikoanalyse förderfähig?
Nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 fallen Anschaffungen digitaler Anwendungen für Qualitätsmanagement und Qualitätsdatenerhebung sowie KI-Schulungen unter die förderfähigen Zwecke. Maßgeblich sind die Förderrichtlinien des GKV-Spitzenverbands; die aktualisierte Fassung soll bis 31.03.2027 vorliegen.
Unterm Strich
Der PNOG-Referentenentwurf und die neue QPR ambulante Pflege sind zwei Hälften derselben Bewegung: Die QPR definiert ab 01.07.2026, welche Qualität ambulante Dienste nachweisen müssen. § 11 des PNOG finanziert die digitalen Werkzeuge, mit denen dieser Nachweis im Versorgungsalltag gelingt – bis hin zur ausdrücklichen Förderung von KI-Kompetenz. Ambulante Dienste, die beides zusammendenken, verwandeln eine Prüfanforderung in einen Vorsprung.
Wie LINDERA ambulante Dienste bei der QPR-Umsetzung unterstützt, zeigen wir in 30 Minuten am konkreten Fall:
Quellen
- BMG: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bearbeitungsstand 04.06.2026, § 11 Abs. 1–8 und Begründung zu § 11
- Synopse zum PNOG (Gegenüberstellung § 8 Abs. 8 SGB XI geltendes Recht / § 11 SGB XI-neu), Stand 04.06.2026
- Medizinischer Dienst Bund: Qualitätsprüfungs-Richtlinie ambulante Pflege (Teil 1a), 19.05.2025, BMG-Genehmigung 07.08.2025, Inkrafttreten 01.07.2026
- §§ 114 ff. SGB XI; Expertenstandards „Sturzprophylaxe in der Pflege" und „Erhaltung und Förderung der Mobilität" (DNQP)
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2023 – 86 % der 5,7 Mio. Pflegebedürftigen wurden im Dezember 2023 zu Hause versorgt
