Pflegebedürftig – Verbesserung der Lebensqualität – Zuschüsse der Pflegekasse.
Zunächst die gute Nachricht: Die Pflegekasse bezuschusst Umbaumaßnahmen in einer Wohnung oder einem Haus mit einem Beitrag von bis zu 4.000 Euro. Das ist nicht viel, aber immerhin.
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Feststellung einer Pflegestufe.
Welche Umbaumaßnahmen werden bezuschusst?
Zu den Umbaumaßnahmen gehören beispielsweise: Treppenlift, rutschhemmender Bodenbelag, höhenverstellbarer Waschtisch, Abbau von Türschwellen, Installation von Haltegriffen, Toilettenumbau, Verlegung von Strom- und Wasseranschlüssen (Schaffung von Bewegungsflächen), um einige wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu nennen.
Berücksichtig werden ebenso auch Vorbereitungs- und Beratungskosten, Gebühren für Genehmigungen oder auch Materialkosten bei Ausführung durch Nichtfachkräfte. Damit ist zum Beispiel die Installation durch die Angehörigen gemeint.
Der Betrag von 4.000 Euro erhöht sich auf 16.000 Euro, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben. Ehepaare, jeweils mit einer Pflegestufe, können bis zu 8.000 Euro erhalten, wie Nullbarriere als Informationsportal weiß.
Tipp: Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Umbaumaßnahmen aufgrund von Pflegebedürftigkeit durch spezielle Kredite bzw. Zuschüsse mit dem KfW 159: „Altersgerecht umbauen“.
Maßnahmen, die nicht von der Pflegekasse bezuschusst werden, sind sogenannte Renovierungsmaßnahmen. Dazu gehören Wärmedämmung oder Schallschutz, eine Rollstuhlgarage, der elektrische Antrieb einer Markise oder sonstige „Schönheitsreparaturen“.
Sinnvoll ist es vor den Umbaumaßnahmen den „Antrag auf einen Zuschuss für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4, SGB XI)“ zu stellen.
So weiß man, was genehmigt wird. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Rechnungen der einzelnen Maßnahmen im Nachhinein einzureichen. Dann allerdings mit ungewissem Ausgang.
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