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QPR ambulante Pflege Teil 1a: Definition, Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diana Heinrichs
Diana Heinrichs
QPR ambulante Pflege Teil 1a: Definition, Geltungsbereich und Inkrafttreten
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Auf einen Blick. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a (QPR Teil 1a) sind die bundesweit verbindliche Grundlage für die Qualitätsprüfung zugelassener ambulanter Pflegedienste nach §§ 114 ff. SGB XI. Erlassen vom Medizinischen Dienst Bund am 19. Mai 2025, genehmigt durch das Bundesministerium für Gesundheit am 7. August 2025. Inkrafttreten: 1. Juli 2026. Sie strukturieren die Prüfung in fünf Qualitätsbereiche und folgen einem beratungsorientierten Prüfansatz.

Aktueller Anlass. Die Prüfpraxis ambulanter Pflegedienste ändert sich in diesem Jahr grundlegend. Ich habe die wichtigsten Verschiebungen in der aktuellen Care Invest ab Seite 4 kommentiert. Dieser Glossareintrag fasst die Grundlagen zusammen, auf denen der Gastbeitrag aufbaut.

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Was ist die QPR ambulante Pflege Teil 1a?

Die QPR Teil 1a ist das von den Pflegekassen beauftragte Regelwerk, nach dem der Medizinische Dienst, der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der PKV-Prüfdienst zugelassene ambulante Pflegedienste bundeseinheitlich prüfen. Sie ergänzt die bereits implementierten Prüfinstrumente für stationäre Pflege und Tagespflege und bildet damit das zweite Set personenzentrierter Prüfrichtlinien im Rahmen der Pflegeversicherung. Grundlage sind § 53d Absatz 3 Nummer 4 SGB XI in Verbindung mit den §§ 114 ff. SGB XI sowie die Ergebnisse des Forschungsprojekts nach § 113b SGB XI zur Qualitätsprüfung und Qualitätsberichterstattung.

Wer hat die QPR Teil 1a erlassen und genehmigt?

Der Medizinische Dienst Bund (Theodor-Althoff-Straße 47, 45133 Essen) hat die Richtlinien im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Prüfdienst sowie unter Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 19. Mai 2025 erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinien am 7. August 2025 genehmigt. Damit sind sie formal abgeschlossen; inhaltliche Anpassungen durch Landesverbände der Pflegekassen sind explizit ausgeschlossen. Einheitlichkeit ist zentrale Prüfphilosophie.

Ab wann gilt die neue QPR Teil 1a?

Der gesetzliche Stichtag ist der 1. Juli 2026. Ab diesem Tag sind Regelprüfungen, Anlassprüfungen und Wiederholungsprüfungen in ambulanten Pflegediensten ausschließlich nach der neuen Systematik durchzuführen. Das hat praktische Konsequenzen für Pflegedienstleitungen: Die Dokumentation muss den neuen Prüfbogen A (personenbezogen) und Prüfbogen B (einrichtungsbezogen) spiegeln können, bevor die erste Regelprüfung angekündigt wird. Anlassprüfungen erfolgen unangekündigt — der Druck, ab dem Stichtag sofort prüfsicher zu sein, ist damit real.

Für wen ist die QPR Teil 1a verbindlich?

Die Richtlinie ist verbindlich für den Medizinischen Dienst, den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den PKV-Prüfdienst nach § 114a Absatz 7 SGB XI sowie für alle von den Landesverbänden der Pflegekassen nach § 114a Absatz 1 SGB XI bestellten Sachverständigen. Geprüft werden nach Teil 1a alle zugelassenen ambulanten Pflegedienste. Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP, § 37 SGB V), der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP) und der außerklinischen Intensivpflege (AKI, § 37c SGB V) gelten die Regelungen sinngemäß.

Wie unterscheidet sich Teil 1a von Teil 1b?

Teil 1a gilt für ambulante Pflegedienste, Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste. Beide Teile folgen der gleichen Prüflogik (fünf Qualitätsbereiche, beratungsorientierter Prüfansatz), unterscheiden sich aber in den konkret zu prüfenden Qualitätsaspekten und in der Zusammensetzung der Personenstichprobe. Teil 1a berücksichtigt zusätzlich die Besonderheiten der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l SGB V und das spezifische Versorgungssetting der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Pflegedienste, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsleistungen erbringen, werden nach beiden Teilen geprüft.

Welche fünf Qualitätsbereiche umfasst die QPR Teil 1a?

Qualitätsbereich 1 umfasst Aspekte, die unabhängig von vereinbarten Leistungen geprüft werden — insbesondere Aufnahmemanagement, Erfassung von Risiken und Gefahren sowie Reaktion auf Anzeichen einer Destabilisierung der Versorgungssituation. Qualitätsbereich 2 prüft die Versorgung im Rahmen individuell vereinbarter Leistungen mit zehn Qualitätsaspekten, darunter Mobilität, Kognition, Kommunikation, Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung und Anleitung pflegender Angehöriger. Qualitätsbereich 3 fokussiert ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege. Qualitätsbereich 4 erfasst sonstige personenbezogene Qualitätsaspekte. Qualitätsbereich 5 prüft einrichtungsbezogene Merkmale wie Qualitätsmanagement, Hygiene und Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft.

Was ist der beratungsorientierte Prüfansatz?

Der Prüfung liegt ein beratungsorientierter Ansatz zugrunde (QPR Teil 1a Ziffer 4). Das heißt: Prüfung, Beratung und Empfehlung zu Maßnahmen der Qualitätsverbesserung bilden eine Einheit. Das Fachgespräch zwischen Prüfteam und den in der Versorgung tätigen Mitarbeitenden ist dabei eine gleichrangige Informationsquelle zu anderen Datenquellen — nicht nur die schriftliche Dokumentation zählt. Für Pflegedienste bedeutet das: Mitarbeitende müssen die pflegefachlichen Entscheidungen erklären können. Ein Prüfansatz, der allein auf Unterlagen setzt, reicht nicht mehr aus.

Welche Rolle spielt die Mobilität (Qualitätsaspekt 2.1) in der QPR Teil 1a?

Der Qualitätsaspekt 2.1 "Unterstützung im Bereich der Mobilität" ist einer der folgenreichsten Aspekte im Qualitätsbereich 2. Der Prüfbogen A verlangt, dass Mobilitätsbeeinträchtigungen und -ressourcen erfasst, gegen einen früheren Mobilitätsstatus bewertet und bei der Einschätzung gesundheitlicher Risiken — insbesondere Sturz- und Dekubitusrisiko — berücksichtigt wurden. Als Bewertungsgrundlage nennt die Richtlinie explizit die DNQP-Expertenstandards "Sturzprophylaxe in der Pflege" und "Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege". Eine Dokumentation, die Mobilität ausschließlich im Freitext beschreibt, läuft Gefahr, in die Bewertungskategorie C (Defizit mit Risiko) zu fallen. Wer Mobilität messbar machen möchte, findet in der LINDERA-Mobilitätsanalyse einen praxistauglichen Ansatz.

Wie läuft eine Prüfung nach QPR Teil 1a ab?

Regelprüfungen werden in der Regel einen Tag zuvor angekündigt, Anlassprüfungen erfolgen unangekündigt. Der Ablauf beginnt mit einem Einführungsgespräch mit den Verantwortlichen des Pflegedienstes, in dem Aufgabenverständnis, Vorgehensweise und voraussichtlicher Zeitaufwand erläutert werden. Danach zieht das Prüfteam die Personenstichprobe, holt die Einwilligung der versorgten Personen ein und prüft die Qualitätsaspekte 1 bis 4 personenbezogen anhand von Prüfbogen A. Qualitätsbereich 5 wird einrichtungsbezogen mit Prüfbogen B erfasst. Die Prüfung endet mit einem Teamgespräch zur Zusammenführung der Feststellungen und einem Abschlussgespräch mit der Leitung. Der Prüfbericht fasst Ergebnisse und Empfehlungen zusammen.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet "offenkundige Risiken" im Prüfbogen A? "Offenkundig" sind Risiken und Gefahren, die im Rahmen des Hausbesuchs wahrnehmbar sind, ohne dass gesonderte Assessmentschritte nötig wären. Der Prüfdienst erwartet, dass der Pflegedienst genau diese Risiken erkennt und in die Maßnahmenplanung übersetzt.

Welche Bewertungsstufen gibt es? Jeder Qualitätsaspekt wird in vier Stufen bewertet: A keine Auffälligkeiten, B Auffälligkeiten ohne Risiko, C Defizit mit Risiko negativer Folgen, D Defizit mit eingetretenen negativen Folgen.

Wird auch die Abrechnung geprüft? Ja. Die Prüfung umfasst laut QPR Teil 1a Ziffer 6 Absatz 3 auch die Abrechnung der in Rechnung gestellten Leistungen nach SGB XI, SGB V (HKP) und § 37c SGB V (AKI).

Welche Qualifikation brauchen Prüfer? Prüfteams bestehen in der Regel aus Pflegefachkräften mit pflegefachlicher Kompetenz, Führungskompetenz und Kenntnissen im Bereich Qualitätssicherung. Mindestens ein Mitglied muss eine Auditorenausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.

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Quellen

  • Medizinischer Dienst Bund (Hrsg.): Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a — Ambulante Pflegedienste. Grundlagen der Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 ff. SGB XI. Essen, August 2025.
  • Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), §§ 114 ff., § 53d Absatz 3 Nummer 4.
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 37, § 37c, § 132a, § 132l.
  • Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP): Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege (aktuelle Fassung).
  • Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP): Expertenstandard Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege (aktuelle Fassung).
  • Heinrichs, D.: Gastbeitrag in Care Invest, Ausgabe April 2026, Seite 4 ff.
  • Heinrichs, D., Ettrich M., Pommer, W., (2025). Digital Mobility Assessment and Fall Prevention in Nursing Care: A Real-World Evidence Study of Closed-Loop Intervention Systems. In Review.

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