Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Lindera GmbH für Verträge mit Unternehmern
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „Bestimmungen“) finden Anwendung auf Verträge der Lindera GmbH mit natürlichen oder juristischen Personen, oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Lindera GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im folgenden „Kunde“). Die Bestimmungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote und Leistungen der Lindera GmbH gegenüber dem Kunden, ohne dass es dafür einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
1.2 Soweit die Lindera GmbH abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich zugestimmt hat, gelten diese Bestimmungen ausschließlich.
1.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Lindera GmbH und dem Kunden werden durch deren jeweiligen, schriftlichen Vertrag bestimmt. Der jeweilige, schriftliche Vertrag enthält sämtliche Abreden zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH betreffend den jeweiligen Vertragsgegenstand. Mündliche Zusagen der Lindera GmbH und Abreden zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH vor Abschluss des jeweils schriftlichen Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den jeweiligen, schriftlichen Vertrag ersetzt.
1.4 Individuelle Abreden zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH haben immer Vorrang vor diesen Bestimmungen, auch wenn dieser Grundsatz nicht in jeder Regelung dieser Bestimmungen gesondert erwähnt wird.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote der Lindera GmbH sind für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Angebots durch die Lindera GmbH bindend. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraums an, stellt die Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden ein Angebot an die Lindera GmbH dar, über dessen Annahme die Lindera GmbH nach eigenem Ermessen entscheidet. Bestellungen und/oder sonstige Angebote des Kunden kann die Lindera GmbH innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang annehmen.
2.2 Vorstehende Regelung der Ziffer 2.1 gilt nicht, wenn Angebote als „freibleibend“ oder „nicht bindend“ gekennzeichnet sind. In diesen Fällen stellen Angebote der Lindera GmbH lediglich eine Darstellung möglicher Leistungen dar und sind nicht rechtlich bindend.
3. Allgemeine Bestimmungen zur Leistungserbringung
3.1 Termine und Fristen in Verträgen und Angeboten der Lindera GmbH sind grundsätzlich unverbindlich und dienen lediglich einer groben Einschätzung des Zeitpunkts der Leistung, es sei denn eine entsprechende Verbindlichkeit wurde durch die Lindera GmbH in der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden zugesagt.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart, gibt die Lindera GmbH keine Garantien für ihre Leistungen. Dies gilt insbesondere für Angaben, die im Rahmen von Produktpräsentationen gemacht wurden oder in Marketingmaterialien enthalten sind.
3.3 Die Lindera GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen den individuellen Erwartungen und Anforderungen des Kunden entsprechen, sofern diese nicht ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurden. Angaben und Darstellungen der Lindera GmbH zum Gegenstand der Vertragsleistung ä
sind Näherungswerte und Leistungsbeschreibungen, die keine Beschaffenheitsangaben darstellen.
3.4 Im Rahmen ihrer Leistungserbringung wird die Lindera GmbH die jeweilige Leistung so erbringen, dass diese sich für die vorgesehene Verwendung innerhalb der Zweckbestimmung eignet und den Erwartungen eines vorgesehenen Kunden entspricht. Die Leistungserbringung erfolgt mit der Sorgfalt, die die Lindera GmbH auch in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
3.5 Arbeitsergebnisse der Lindera GmbH, insbesondere aber nicht abschließend die Mobilitätsanalyse, ersetzen keine ärztliche oder sonstige, medizinische Beratung bzw. Behandlung. Die Lindera GmbH erbringt Leistungen, die ärztliches oder pflegendes Personal bei ihren täglichen Aufgaben unterstützten. Hierzu nutzt die Lindera GmbH standardisierte und wissenschaftliche Erkenntnisse und Wahrscheinlichkeitsauswertungen, um Algorithmus-basiert die Mobilität von Menschen zu bewerten und standardisierte Empfehlungen zur Risikoprävention bereitzustellen. Der Kunde und das jeweils von ihm eingesetzte Personal bleiben für die Behandlung und medizinische Beratung und Pflege der vom Kunden betreuten Dritten verantwortlich.
3.6 Basis der Leistungserbringung der Lindera GmbH sind Eingaben und Informationen, die durch den Kunden, beispielsweise in der „LINDERA Mobilitätsanalyse“, vorgenommen und übermittelt wurden. Die Lindera GmbH validiert diese Angaben und Informationen nicht. Die Leistungserbringung der Lindera GmbH ist insoweit von der korrekten und vollständigen Eingabe der notwendigen Angaben und Informationen durch den Kunden abhängig.
3.7 Die Lindera GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn eine solche Teilleistung für den Kunden unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertragszwecks verwendbar ist, die Erbringung der übrigen Leistung sichergestellt ist, und dem Kunden infolge der Teilleistung kein erheblicher Nachteil entsteht.
3.8 Sofern Gegenstand der Leistung die Erstellung von Arbeitsergebnissen, beispielsweise der Mobilitätstsanalyse, ist, gewährleistet die Lindera GmbH, dass eine Übermittlung der Arbeitsergebnisse innerhalb von 72 h ab dem Zeitpunkt stattfindet, in welchem der Kunde alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Arbeitsergebnisses der Lindera GmbH vollständig zur Verfügung gestellt hat.
4. Bestimmungen zu der „LINDERA Mobilitätsanalyse“
4.1 Soweit die Nutzung der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH ist, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 ergänzend zu den sonstigen Regelungen dieser Bestimmungen.
4.2 Die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ ist eine mobile bereitgestellte Applikation, die dem Kunden Zugang zu einigen Leistungen der Lindera GmbH, insbesondere der Mobilitätsanalyse, verschafft. Der Zugang zu den Leistungen mittels der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ erfolgt durch Datenübermittlungen über das Internet. Die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ selbst läuft auf dem mobilen Endgerät des Kunden ab.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er Hardware und Zugangsdienste bereit- und funktionsfähig hält, die den Betrieb der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ und einen Zugang zum Internet ermöglichen.
Für die Nutzung der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ ist ein vom Kunden zu stellendes mobiles Endgerät mit den Betriebssystemen „Apple iOS“ oder „Google Android“ erforderlich. Das mobile Endgerät muss zudem mindestens über eine Kamera mit Videoaufnahmefunktion verfügen, damit notwendige Eingaben für die Mobilitätsanalyse gemacht werden können.
4.4 Die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ enthält urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ausschließlich LINDERA zustehen
. Die Lindera GmbH räumt dem Kunden das räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Vertragslaufzeit zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH beschränkte, einfache Recht ein, die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ und die LINDERA Inhalte für die vertragsgemäß vorgesehenen Zwecke im Rahmen dieser Bestimmungen und dem jeweiligen, individuellen Vertrag mit der Lindera GmbH zu nutzen.
4.5 Die Anwendung der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ ist ausschließlich für die hier vertraglich niedergelegten Zwecke vorgesehen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ vertragsgemäß zu nutzen und weder an unberechtigte Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise unberechtigten Dritten zugänglich zu machen.
4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen für die Rechte an der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ zu erteilen und/oder die nicht öffentlichen LINDERA Inhalte Dritten zur Verfügung zu stellen, sowie die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen
4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ und ihre Funktionalitäten zurückzuentwickeln bzw. zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu modifizieren, zu vervielfältigen oder zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder sonstwie zu versuchen, sich Zugang zu dem Source-Code der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ zu verschaffen oder die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ anderweitig bearbeiten, sofern er hierzu nicht gesetzlich berechtigt ist.
4.8 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich zumindest in Textform gestattet, die „LINDERA Mobilitätsanalyse“, ihre Funktionalitäten oder Teile hiervon nicht in irgendeiner Art und Weise zu modifizieren, zu kopieren, zu benutzen oder daraus abgeleitete Werke zu erstellen, nicht zu versuchen, technische Nutzungsbeschränkungen davon zu umgehen, zu deaktivieren oder zu vereiteln; die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ im Ganzen oder in Teilen nicht an Dritte zu übertragen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu vertreiben, zu sublizenzieren, zu verleihen oder anderweitig zu übergeben; Hinweise auf Eigentumsrechte in der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ nicht zu ändern oder zu entfernen; die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ nicht zur Bereitstellung von eigenen Time-Sharing-Diensten, Software-as-a-Service Angeboten, eigene gewerbliche Dienstleistungen oder als Teil eines Application Service Provider oder Dienstleistungsangeboten zu benutzen.
4.9 Die vorstehenden Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen finden auch auf alle Upgrades und/oder Verbesserungen, welche die Lindera GmbH ihren Kunden zur Verfügung stellt, Anwendung.
4.10 Sofern der Kunde mithilfe der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ Videos und/oder Bilder anfertigt, die zum Zwecke der Mobilitätsanalyse verarbeitet werden sollen, räumt der Kunde an diesen Inhalten LINDERA ein unentgeltliches nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, diese Inhalte für die Zwecke dieses Vertrages zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu übermitteln und öffentlich zugänglich zu machen oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.
4.11 Die Lindera GmbH gewährleistet eine Erreichbarkeit der Upload-Funktionalität der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ von fünfundneunzig Prozent im Jahresmittel. Verfügbarkeitsausfälle und -beschränkungen, die aufgrund mangelnder Netzwerkverfügbarkeit, Störungen in der Sphäre des Kunden oder höherer Gewalt eintreten, sind nicht zu Lasten der Lindera GmbH zu berücksichtigen.
5. Einsatz von Dritten
5.1 Vorbehaltlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist die Lindera GmbH berechtigt, Dritte mit der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden zu beauftragen oder Teile ihrer Leistungserbringung durch Dritte durchführen zu lassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zusammenarbeit mit Dritten zu verweigern sofern nicht ausnahmsweise wichtige Interessen oder rechtliche Gründe einer Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und dem Dritten entgegenstehen.
5.2 Die Lindera GmbH hat ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit dem Kunden bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie ihr eigenes Verschulden entsprechend diesen Bestimmungen oder der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die Lindera GmbH und der Kunde darf Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Leistung der Lindera GmbH lediglich gegen die Lindera GmbH geltend machen. Von vorstehender Regelung ausgenommen bleiben solche Ansprüche des Kunden, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen gegen Dritte bestehen.
6. Leistungsmängel
6.1 Im Fall von abzunehmenden Leistungen gilt, dass der Kunde verpflichtet ist, die bereitgestellte Leistung binnen zwei Wochen ab Bereitstellung auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Leistung der Lindera GmbH nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweist, ist der Kunde ferner verpflichtet, dies jeweils binnen zwei Wochen ab Entdeckung des jeweiligen Mangels anzuzeigen und der Lindera GmbH eine angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels einzuräumen. Dem Kunden gegebenenfalls aufgrund von § 377 Handelsgesetzbuch
weitergehend obliegende Pflichten bleiben unberührt.
6.2 Bei einer mangelhaften Leistung der Lindera GmbH ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der erneuten, mangelfreien Leistung zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der Lindera GmbH zu.
6.3 Der Kunde ist, sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die mangelhafte Leistung angemessen zu mindern oder, bei dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, vom Vertrag mit der Lindera GmbH zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, einen Ersatz von entstandenen Schäden zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch vorliegen.
6.4 Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln verjähren in einem
Jahr ab dem Gefahrübergang der Leistung auf den Kunden. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie wegen Mängeln, die die Lindera GmbH arglistig verschwiegen oder durch eine Garantieerklärung abgesichert hat. In Satz 2 dieser Ziffer 6.4 genannte Ansprüche verjähren jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Haftung der Lindera GmbH
7.1 Die Lindera GmbH haftet für Vorsatz, arglistiges Verhalten und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe, Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf „, jeweils uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend bei Schäden aufgrund von Garantien, die die Lindera GmbH gegeben hat sowie im Falle einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes
.
7.2 Für den Fall einer einfach, fahrlässigen Verletzung der in Ziffer 7.1 genannten Kardinalpflichten haftet die Lindera GmbH nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
7.3 Die verschuldensabhängige Schadenersatzhaftung der Lindera GmbH in sonstigen, nicht in den vorstehenden Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Fällen ist ausgeschlossen.
7.4 Der Kunde wird die Lindera GmbH im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über das Mitverschulden und entsprechend der jeweiligen Verschuldensanteile freistellen, sofern Dritte Ansprüche gegen die Lindera GmbH – wegen des Vertrages oder im Zusammenhang mit der Leistung der Lindera GmbH gegenüber dem Kunden – geltend machen. Dies gilt entsprechend, sofern die Lindera GmbH aufgrund eines Verschuldens des Kunden mit einem Bußgeld durch eine Aufsichtsbehörde sanktioniert wird.
7.5 Die Haftung für unentgeltliche Leistungen der Lindera GmbH, beispielweise aber nicht abschließend für die Bereitstellung der „LINDERA Mobilitätsanalyse“, ist beschränkt auf die in Ziffer 7.1 dieser Bestimmungen genannten Fälle.
7.6 Die Regelungen zur Haftung gemäß dieser Ziffer 7 gelten für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lindera GmbH entsprechend.
8. Preise und Zahlung
8.1 Preise der Lindera GmbH gelten jeweils für den in dem Vertrag mit dem Kunden aufgeführten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert durch den Kunden zu vergüten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Zahlungen des Kunden sind entsprechend den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Ist nichts Anderes vereinbart, sind von der Lindera GmbH in Rechnung gestellte Beträge innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum durch den Kunden zu leisten. Soweit eine Teilzahlung zwischen der Lindera GmbH und dem Kunden vereinbart wurde, hat die Leistung des Kunden monatlich, im Voraus und jeweils zum ersten
eines Monats zu erfolgen. Kommt der Kunde mit seiner Leistung in Verzug, schuldet er der Lindera GmbH Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, beginnend ab Fälligkeit der jeweiligen Leistung des Kunden. Die Lindera GmbH behält sich vor, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
8.3 Bei veränderten Marktbedingungen, erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer, und/oder Preiserhöhungen von Unterauftragnehmern, ist die Lindera GmbH berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung anzupassen. Eine solche Anpassung ist jedoch frühestens zwölf Monate nach dem jeweiligen Vertragsschluss und nur einmal jährlich zulässig. Die Lindera GmbH wird dem Kunden eine entsprechende Anpassung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Sofern der Kunde die Vergütungsanpassung nicht akzeptiert, sind sowohl die Lindera GmbH als auch der Kunde dazu berechtigt, den jeweiligen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen sofern die Vergütungsanpassung mehr als drei Prozent
der bisher vereinbarten Vergütung ausmacht. Im Fall der Kündigung gilt die, bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhte Vergütung.
9.
Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Mitwirkungspflichten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen.
9.2 Mitwirkungspflichten des Kunden sind vor allem, aber nicht abschließend, die folgenden Obliegenheiten:
- Schaffen der rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Leistung der Lindera GmbH, insbesondere der „LINDERA Mobilitätsanalyse“. Dies beinhaltetet vor allem die Bereit- und Aufrechterhaltung der in Ziffer 4.2 dieser Bestimmungen genannten, technischen Voraussetzungen.
- Einholung erforderlicher, datenschutzrechtlicher Einwilligungen von Betroffenen und die Bereitstellung ausreichender Informationen zu den Datenverarbeitungen, einschließlich der Angaben zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten, wie näher in Ziffer 10.8 dieser Bestimmungen beschrieben.
- Leistungsstörungen, einschließlich Störungen in der „LINDERA Mobilitätsanalyse“, unverzüglich der Lindera GmbH in einer Form anzuzeigen, die es der Lindera GmbH ermöglicht, eine Störungsbeseitigung durchzuführen, beispielsweise in dem der Kunde Symptome detailliert beschreibt und seine System- und Hardwareumgebung meldet.
- Benennung einer E-Mail-Adresse, über die sicher kommuniziert werden kann und an die die Lindera GmbH ihre Arbeitsergebnisse, insbesondere die Ergebnisse der Mobilitätsanalyse, dem Kunden zur Verfügung stellen kann.
9.3 Solange und soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ist die Lindera GmbH von der die Mitwirkungspflicht betreffenden Leistungspflicht befreit. Die Lindera GmbH ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand oder entstandene Schäden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, Nutzungs- und Zugangsberechtigungen für die Leistung der Lindera GmbH vertraulich zu behandeln und gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte adäquat zu schützen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, Passwörter für die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ oder den Zugriff auf die Mobilitätsanalysen. Der Kunde hat außerdem seine Hardware und Zugangsdienste ausreichend zu sichern, sodass keine Zugriffe von unberechtigten Dritten und/oder das Einspielen von Viren, Trojanern oder ähnlichen Schadprogrammen in die Leistung der Lindera GmbH möglich sind. Stellt der Kunde fest, dass ein unbefugter Gebrauch seiner Nutzungs- und Zugangsberechtigungen oder ein sonstiger, unberechtigter Zugriff stattgefunden hat, hat er die Lindera GmbH unverzüglich zu informieren. Die Schadensminderungspflicht des Kunden sowie gesetzliche Pflichten, beispielsweise zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, bleiben unberührt.
9.5 Die Lindera GmbH ist nicht für die Speicherung und Sicherung der Arbeitsergebnisse, die für den Kunden erstellt wurden, verantwortlich und wird sämtliche Arbeitsergebnisse innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Löschfristen löschen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, erhaltene Arbeitsergebnisse der Lindera GmbH zu sichern.
9.6 Der Kunde hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit der Lindera GmbH bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie sein eigenes Verschulden.
9.7 Die Lindera GmbH ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen dazu berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden geltend zu machen. Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend, Ansprüche auf den Ersatz von unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch den Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters und/oder der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit der Lindera GmbH bedient, entstanden sind.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Die Lindera GmbH wird im Auftrag des Kunden tätig und verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung und/oder in diesem Rahmen erfolgender Weisungen des Kunden, sowie gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Lindera GmbH und der Kunde schließen spätestens vor Beginn der Leistungserbringung einen gesonderten Vertrag über eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag ab.
10.2 Der Kunde hat die Lindera GmbH darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten spezielle Anforderungen, beispielsweise aufgrund von berufsrechtlichen Regelungen, durch die Lindera GmbH zu beachten sind.
10.3 Die Einzelheiten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Lindera GmbH im Auftrag des Kunden sind vor der erstmaligen Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem gesonderten Vertrag über eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag festzulegen. Die Regelungen eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrages gehen den Regelungen dieser Bestimmungen vor.
10.4 Der Kunde wird seine Mitarbeiter ausreichend im Hinblick auf den Datenschutz schulen und mit den Anforderungen an den Einsatz der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ und die sonstigen Leistungen der Lindera GmbH vertraut machen.
10.5 Sofern die Lindera GmbH den Kunden bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten unterstützt, beispielsweise indem sie dem Kunden Datenschutzinformationen nach Art. 13 EU Datenschutz-Grundverordnung zu den Datenverarbeitungen im Rahmen der Mobilitätsanalyse zur Verfügung stellt, stellen diese Leistungen keine datenschutzrechtliche Beratung dar, sondern sollen dem Kunden dabei helfen, den Gegenstand der Datenverarbeitungen besser bewerten zu können. Der Kunde ist und bleibt für die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen, die er als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gegenüber den Betroffenen erfüllen muss, selbst verantwortlich.
10.6 Die Lindera GmbH ist berechtigt, auf die Vertragsbeziehung zum Kunden in geeigneter Form in Broschüren, Publikationen oder auf ihrer Internetseite hinzuweisen. Der Kunde kann dieser Berechtigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
10.7 Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Vorschriften sind die Lindera GmbH und der Kunde „„ verpflichtet, die ihnen aufgrund des Vertrages und der Leistungserbringung von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten, vertraulichen Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über vertrauliche Angelegenheiten der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten zugänglich zu machen. Als „vertraulich“ gelten Informationen, die entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Art der Informationen oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt. Vertraulich sind insbesondere sämtliche internen geschäftlichen Informationen der Parteien ßä
sowie Angaben zu der Funktionsweise des „LINDERA Mobilitätsanalyse“. Die Nutzung der von dieser Ziffer 10.7 erfassten, vertraulichen Informationen ist allein auf den Gebrauch im Rahmen der Erfüllung der Leistungspflichten und des Vertrages sowie auf die Verwendung der Daten entsprechend Ziffer 10.8 dieser Bestimmungen beschränkt. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält,
- nachweislich bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen oder sonstigem Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt wurden,
- von der anderen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind, und/oder
- aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Regelungen oder gerichtlicher Entscheidung offen zu legen sind.
Eine nach Maßgabe dieser Ziffer 10.7 bestehende Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung eines Vertrages hinaus jeweils solange fort, wie die betroffene Partei ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der vertraulichen Information hat.
10.8 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 10 ist die Lindera GmbH berechtigt, Daten und Informationen, die der Kunde in die „LINDERA Mobilitätsanalyse“ eingegeben und an die Lindera GmbH übermittelt, und/oder sonst der Lindera GmbH zur Verfügung gestellt hat, für eigene Zwecke zu nutzen, wenn und soweit solche Daten keinen Personenbezug im Sinne der EU Datenschutz-Grundverordnung mehr aufweisen. Zu diesem Zweck stellt die Lindera GmbH dem Kunden Informationen über die Anonymisierung und weitere Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, die zur Verfügung gestellten Informationen über die Anonymisierung und weitere Verarbeitung der Daten gegenüber den jeweils Betroffenen transparent und eindeutig offenzulegen. Die Nutzung der anonymisierten Daten im Sinne dieser Ziffer 10.8 beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend, die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Analyse und Auswertung der anonymisierten Daten zur Bewertung von generellen Sturzrisiken und zur Verbesserung der Leistungen der Lindera GmbH, insbesondere die Mobilitätsanalyse.
- Bereitstellung der anonymisierten Daten an Dritte, beispielsweise Krankenkassen oder Forschungsprojekte.
- Auswertung der anonymisierten Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Erstellung von Studien zur Sturzprävention.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH, insbesondere Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen, müssen grundsätzlich in Schriftform erfolgen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses dieser Ziffer 11.1 selbst. Individuelle Abreden zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH, die nach Abschluss des jeweiligen Vertrages vorgenommen wurden, bleiben von dieser Ziffer 11.1 unberührt.
11.2 Unwirksame Bestimmungen. Sollten einzelne Regelungen dieser Bestimmungen oder des Vertrages zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH unwirksam sein oder werden, ist die Wirksamkeit dieser Bestimmungen oder des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht betroffen. Die jeweils unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung und den Willen des Kunden und der Lindera GmbH möglichst weitgehend zur Geltung bringt.
11.3 Anwendbares Recht. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH, einschließlich dieser Bestimmungen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Lindera GmbH schließt die Anwendung von UN-Kaufrecht auf ihre Verträge aus.
11.4 Gerichtsstand. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Lindera GmbH, einschließlich dieser Bestimmungen, ist der Sitz der Lindera GmbH, Berlin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Vorbehaltlich der Regelungen des § 354a Handelsgesetzbuch
ist eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die Lindera GmbH ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten und von der Lindera GmbH unbestrittenen Forderungen möglich. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.
11.6 Laufzeit und Kündigung. Die übliche Laufzeit der Verträge der Lindera GmbH beträgt zwei Jahre. Sofern weder die Lindera GmbH noch der Kunde den Vertrag drei Monate vor Ablauf dieser oder einer abweichend, individuell vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein
weiteres Jahr. Die Lindera GmbH und der Kunde sind jederzeit berechtigt, den Vertrag außerordentlich, aus wichtigem Grund, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen. Für die Lindera GmbH liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Kunde
- gegen Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Bestimmungen, verstößt, insbesondere in dem er seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommt oder den Nutzungsumfang an der „LINDERA Mobilitätsanalyse“ überschreitet, und/oder
- mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung mehr als drei
Monate in Verzug gerät.